Schulförderverein Schillerschule Bensheim e. V.
Satzung
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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- Der Verein führt den Namen „Schulförderverein Schillerschule Bensheim. E. V.“, kurz SFV Schillerschule, und hat seinen Sitz in Bensheim Auerbach. Er wurde am 12.1.95 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitttelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52 Abgabenordnung (AO 1977).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle wie materielle Förderung der Schillerschule Bensheim.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh ältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- § 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können in erster Linie Eltern, ehemalige Schüler/innen, Lehrer/innen der Schillerschule sowie interessierte natürliche wie juristische Personen werden.
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
- Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
- durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Gegen den Ausschluß kann binnen 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden, über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung;
- durch Tod;
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, H öhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
- § 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- § 5 Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalender-jahres stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten:
- Bericht des Vorstandes;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes;
- Neuwahl des Vorstandes;
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;
- Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag;
- Anträge;
- Verschiedenes
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
- § 6 Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus:
dem /der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schatzmeisterin
dem/der Schriftführerin
bis zu 3 Beisitzern
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzender
der/die Schatzmeisterin
Hiervon sind zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Wahl des Vorstands erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderes Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der lfd. Amtszeit kann sich der Vorstand bis zu nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für den Verein beschließen.
- § 7 Auflösungsbestimmung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar für fördernde Zwecke der Leitung der Schillerschule Bensheim zur Verfügung zu stellen hat.